Jugendordnung des

 Sportvereins „Germania“ Westerwiehe e. V.

  Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen der Ziffer XVI der Vereinssatzung.

 

I. Mitgliedschaft

Mitglieder sind alle Kinder und Jugendliche des Vereins bis 18 Jahre sowie die innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

II. Aufgaben

1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit. Gesunderhaltung und Lebensfreude

3.  Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen.

4.  Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und der Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

 

III.  Organe der Jugend

  1.      Die Jugendvollversammlung

  2.      Der Jugendvorstand

 

      IV.  Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend. Sie besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum erreichen des 18. Lebensjahres.

 2. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  -     Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes.

  --   Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes.

  --   Entlastung des Jugendvorstandes.

  -     Wahl des Jugendvorstandes.

  -     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendvorstandes schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

 

4. Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn es das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Jugendvorstand beantragt. (Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend)

 

5. Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, das die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt worden ist.

 

6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

7. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, haben eine nicht übertragbare Stimme.

 

 V.   Jugendvorstand 

  1.      Der Vorstand besteht aus:

  -          1. Vorsitzenden

  -          2. Vorsitzenden

  -          Jugendgeschäftsführer

  -          Kassierer

  -          Schriftführer

  -          Jugendkoordinator

  -          2 Jugendvertreter, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.

 

1. Der Vorsitzende muss volljährig sein.

2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendvollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von 14 Jahren wählbar.

4. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

5. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

6. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Jedoch mindestens viermal im Jahr.

7. Der Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

VI.        Jugendkasse 

  1.    Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

  2.      Die Jugendkasse ist 2jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfer(innen) zu prüfen.

 

VII.    Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung  können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten  Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, bedarf sie der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

VIII.   Sonstige Bestimmungen 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung. Diese Jugendordnung tritt am 24.04.2010 in Kraft.